Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen:
Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGLZ) gelten für alle unsere angebotenen oder erbrachten Leistungen. Für alle Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. unser Angebot in Verbindung mit diesen AGLZ maßgebend. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Nebenabreden bedürfen generell der Schriftform. Die unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrags im übrigen nicht.
Preise
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Versand- und Verpackungskosten gehen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, zu Lasten des Bestellers.
Zahlungs- und Eigentumsvorbehalt
Rechnungen sind soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort nach Lieferung und Rechnungsstellung, ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreiten des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§288 Abs. 2 BGB), der EZB zu berechnen. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung vor.
Lieferfristen
Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet, unverbindlich. Sollten durch innerbetriebliche Schwierigkeiten, Pandemien, gesetzl. Auflagen bzw. durch uns nicht zu verantwortende Probleme Verzögerungen von mehr als zwei (2) Monaten entstehen, so hat der Besteller das Recht, eine Nachfrist von einem (1) Monat zu setzen. Nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes wegen Nichtlieferung, nicht termingerechter Lieferung oder mangelhafter Lieferung ist ausgeschlossen.
Gefahrenübergang
Spätestens mit verlassen unseres Betriebsgebäudes geht die Gefahr auf den Besteller über. Dieses gilt auch bei Lieferungen frei Werk des Bestellers. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Für eine Versicherung der Risiken hat generell der Besteller zu sorgen.
Mängelhaftung
Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der Besteller bei Auftragserteilung schriftlich einer Teilekennzeichnung zustimmt. Nur aus dieser Rückverfolgbarkeit kann ein Anspruch auf Nacharbeit oder Ersatzleistung abgeleistet werden. Weitere Schadensansprüche des Bestellers bestehen, außer bei grober Fahrlässigkeit nicht.
Bestellungen
Bei vom Besteller beigestellten Waren zur Be- und Weiterbearbeitung haften wir nur für die von uns erbrachte Leistung. Weitere Ansprüche des Bestellers bestehen nicht. Wir sichern jedoch eine Sorgfalt wie für eigene Sachen zu. Eine Aufbewahrungspflicht für Beistellungen über die Vertragslaufzeit hinaus besteht nicht.
Mehr- und Minderlieferungen
Je nach Art der Waren sind bei der Ablieferung Stückzahlabweichungen bis 10%, mindestens jedoch ein (1) Stück zulässig.
Urheberrechte
Von uns erstellte Fertigungsbedingte Hilfswerkzeuge wie Vorrichtungen, Programme, Zeichnungen oder ähnliches bleiben, auch bei anteiliger Verrechnung, unser Eigentum. Unsere Aufbewahrungspflicht für Fertigungsbedingte Hilfswerkzeuge endet zwei (2) Jahre nach der letzten Fertigung.
Leistungserbringung
Zur Leistungserfüllung haben wir das Recht, Teile oder die Gesamtheit der zu erbringenden Werkleistung an Kooperationspartner zu vergeben.
Sonstiges
Für unsere Bestellungen gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Sitz unseres Betriebes. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder unser Betriebssitz oder der Sitz des Bestellers. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt.
Inkraft treten
Diese AGLZ treten zum 01.03.2021 in Kraft.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geltungsbereich
Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen. Spätestens mit Annahme unserer Bestellung erklärt der Lieferant sein Einverständnis mit diesen Einkaufsbedingungen. Sie gelten auch wenn der Lieferant unseren Auftrag unter Bezugnahme auf seine Lieferbedingungen oder unter Ablehnung, Änderung oder Ergänzung unserer Einkaufsbedingungen bestätigt und zwar dann, wenn wir nicht widersprechen. Wir behalten uns eine Abnahme abweichender Auftragsbestätigungen oder die Rücknahme unseres Auftrags vor. Kommt der Auftrag nicht zustande, stehen dem Unterlieferanten keinerlei Ansprüche gegenüber uns zu. Unteraufträge dürfen mit unserer Zustimmung erteilt werden. Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
Geheimhaltung
Kenntnisse, die bei der Vorbereitung, Ausführung oder Abschluss eines Auftrags über unser Unternehmen erlangt werden sind vertraulich zu behandeln. Von uns übergebene Datenträger, in elektronischetr Form übermittelte Daten oder sonstige Beistellungen dürfen Dritten weder im Original noch in Kopie zugänglich gemacht werden. Sie bleiben unser Eigentum und sind uns nach Abschluss unserer Anfragen bzw. Bestellungen wieder unverzüglich auszuhändigen.
Auftragsbestätigung
Die Annahme der Bestellung ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei nichteintreffen der Auftragsbestätigung bzw. der vollständigen Lieferung der bestellten Waren oder Leistungen innerhalb fünf (5) Arbeitstagen haben wir das Recht den Auftrag entschädigungslos zurückzunehmen.
Lieferzeit
Festgesetzte Lieferfristen oder bestimmte Liefertage sind genau einzuhalten. Bei drohender Lieferverzögerung sind wir schnellstens zu benachrichtigen. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen oder einer eventuell zugestandenen Nachfrist sind wir berechtigt, den Auftrag zurückzunehmen oder Schadensersatzansprüche zu stellen.
Versand
Sämtlichen Lieferungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe und Angabe der laut Bestellung verlangten Daten beizufügen. Bei Lieferungen hat der Lieferant für günstigste Verfrachtung zu sorgen, sofern die Frachtkosten zu unseren Lasten gehen. Ist die Lieferung ab Werk vereinbart, so hat der Lieferant uns die Lieferbereitschaft so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass eine Versicherung durch uns vorgenommen werden kann. Versäumt er dies, haftet er für Beschädigungen oder Verlust. Wir sind auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zur Verweigerung der Annahme von Waren berechtigt, falls unsere Einkaufsbedingungen nicht beachtet wurden.
Verpackung
Der Lieferant hat die Waren in einer der Transportart entsprechenden üblichen Weise zu verpacken. Verpackungskosten gehen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu unseren Lasten. Nicht wiederverwendbare Verpackungen sind vom Lieferanten für uns kostenfrei zurückzunehmen.
Gefahrübergang
Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, erst bei Annahme der Lieferung auf uns über. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung des Liefergegenstands erst nach vertragsgemäßen Eingang des Liefergegenstands und Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung beim Besteller. Lieferpapiere und Rechnungen die unsere Bestelldaten nicht ausweisen, können nicht bearbeitet werden und setzen keine Fristen in Lauf. Für die Berechnung der Zahlungsfälligkeit gelten Lieferungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefertermins als eingegangen. Zahlungen leisten wir 30 Tage nach Annahme. Eine Aufrechnung mit der Forderung des Bestellers ist jederzeit möglich.
Gewährleistung
Sofern nichts anderes vereinbart, richtet sich die Gewährleistungspflicht nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist der Besitzer berechtigt, zunächst kostenlose Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Liefergegenstände zu verlangen. In dringenden Fällen, oder wenn der Lieferant seiner Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Mängelrüge des Bestellers unterbricht die Gewährleistungspflicht hinsichtlich des betroffenen Lieferteils. Nach der Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistung für den Lieferumfang wieder zu laufen.
Qualität
Die zu liefernden Waren müssen den jeweils geltenden Bestimmungen, den UVV, den VDE und CE Richtlinien und den anerkannten neuesten Regeln der Technik sowie den der Bestellung zugrunde liegenden Angaben und Unterlagen entsprechen. Der Lieferant hat eine dem Stand der Technik entsprechende, nach Art und Umfang geeignete Qualitätskontrolle durchzuführen und zu dokumentieren. Diese ist den gelieferten Waren beizulegen.
Bestellungen
Für von uns oder Dritten zu unseren Lasten, dem Lieferanten beigestellten Waren zur Weiterbearbeitung oder Einbau in von Ihm zu liefernde Waren, oder beigestellten Fertigungsmitteln haftet der Lieferant für Verwendbarkeit, Unversehrtheit und Abhanden kommen. Der Lieferant hat für eine dem Stand der Technik entsprechende, nach Art und Umfang geeignete Warenkontrolle durchzuführen.
Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalte an Sachen, die nicht vom Lieferanten geliefert wurden oder an denen sich dessen Eigentum auch nicht als Miteigentum, sowie Vorausabtretung von Kundenforderungen sind ausgeschlossen.
Sonstiges
Erfüllungsort ist die vereinbarte Lieferanschrift. Gerichtsstand ist Sitz des Bestellers oder nach unserer Wahl der Sitz des Lieferanten. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt.
Inkraft treten
Diese Einkaufsbedingungen treten zum 01.03.2021 in Kraft